Gesetzlicher Auftrag

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz und Änderungsgesetz (vgl. BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 sowie Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005:

Der Gesetzgeber hat die pädagogische Vorstellung der „ganzheitlichen Erziehung und Bildung“ zur Grundlage der Forderungen an die Erziehungs- und Bildungsarbeit gemacht. Der Kindergarten ist als familienergänzende Einrichtung zu verstehen. Das bedeutet, dass die pädagogische Arbeit auf den Voraussetzungen aufbauen muss, die die Familie geschaffen hat. Das wirkt sich besonders  auf die Erzieher/Erzieherinnen im Kindergarten und deren pädagogisches Handeln aus. Sehr viel stärker als später noch in der Schule vergleicht das Kind den Erzieher/die ERzieherin mit Vater und Mutter. Deshalb spielt „Emotionalität“ im Erziehungsprozess im Kindergarten eine wesentliche Rolle.

 

Rechte des Kindes

  • Unter Individualität verstehen wir, jedes Kind in seiner Einzigartigkeit (z.B. in seinen Stärken und seiner Herkunft) zu akzeptieren und auf dem Weg der Persönlichkeitsfindung durch einen liebevollen Umgang zu unterstützen.
  • Wir bieten den Kindern ein breites Spektrum an Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um auf die Individualität der Kinder eingehen und diese fördern zu können.
  • Recht auf Strukturen bedeutet für uns, den Kindern Freiräume zu geben, ihnen aber auch durch Regeln und Grenzen, Sicherheit und Klarheit zu vermitteln.